Satzung des Vereins

Stand: 16.06.2026


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 15.05.1990 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Hohenschönhausen 1990 e.V." und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Er kann Mitglied weiterer Organisationen werden, wenn es im Sinne der Erfüllung seiner Zielsetzung ist.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Förderung und Ausübung der Sportarten Aerobic / Gymnastik, Akrobatik, Badminton, Basketball, Elektro-Rollstuhl-Hockey, Fußball, Inline-Skater-Hockey, Schwimmen, Tanz, Tischtennis, Volleyball.
    2. die Berechtigung der Mitglieder, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
    3. die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Rehabilitationssports.
    4. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs - und Kursbetriebes
    5. sportliche Veranstaltungen
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Organe des Vereins (§8) können für ihre Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach Beschluss der Delegiertenversammlung und entsprechender Haushaltslage Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 26a EStG erhalten.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand nach §26 BGB. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein räumt allen Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte und gleichen Zugang zu allen Ämtern ein. Er fördert eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen im organisierten Sport, wahrt den Grundsatz parteipolitischer sowie konfessioneller Neutralität und vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er verurteilt rassistische, verfassungsund fremdenfeindliche Bestrebungen. Er tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu freiheitlich demokratischen Grundsätzen bekennen.
  6. Der Verein tritt jeglicher Form von Diskriminierung entschieden und aktiv entgegen.
  7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    3. Ehrenmitgliedern

§4 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
    Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Löschung des Vereins
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Beilage der Mitgliedskarte erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.
  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Delegiertenversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Gemeinschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
  4. Beiträge und Umlagen werden von der Delegiertenversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
    Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und das 1-fache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
  5. Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.

§7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen
    5. wegen schwerwiegender Verstößen gegen das Verbot von Gewalt entsprechend §2.7 oder Diskriminierung entsprechend §2.6.
  2. Maßregelungen sind:
    1. Verweis
    2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Streichung von der Mitgliederliste
    4. Ausschluss aus dem Verein
  3. In den Fällen §7.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig.Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse der betroffenen Person.
  4. Im Fall §7.1.b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.
    Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Delegiertenversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Ausschüsse

§9 Die Delegiertenversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Diese ist zuständig für :
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer*innen
    5. Wahl der Mitglieder für Ausschüsse
    6. Wahl der Kassenprüfer und Mitglieder von Ausschüssen
    7. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    8. Genehmigung des Haushaltsplanes
    9. Satzungsänderungen
    10. Beschlussfassung über Anträge
    11. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach §12
    12. Auflösung des Vereins
  2. Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Delegiertenversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher oder elektronischer Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse oder die hinterlegte Email-Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens fünf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Delegiertenversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Zusammensetzung der Delegiertenversammlung :
    1. Trainingsgruppen bis 15 Mitglieder: 1 Delegierte*r
    2. Trainingsgruppen bis 30 Mitglieder: 2 Delegierte
    3. Trainingsgruppen ab 30 Mitglieder: 3 Delegierte
    4. die Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder
    Die Delegierten werden in den Trainingsgruppen gesondert für jede Delegiertenversammlung gewählt.
  5. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag der Wahlleitung und Zustimmung der Delegiertenversammlung zulässig.
  8. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem Mitglied (§3)
    2. vom Vorstand
  9. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  10. Anträge können von allen Vereinsmitgliedern unter Angabe des Namens gestellt werden. Sie müssen begründet werden und sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich zuzuleiten. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. (aktives Wahlrecht)
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§3b) besitzen Stimmrecht.
  3. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Delegierten (§9.4).
  4. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Delegiertenversammlungen als Gäste teilnehmen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister*in
    4. dem/der Jugendwart*in
    5. 3 Beisitzern
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Delegiertenversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Vorstand im Sinne §26 BGB sind:
    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Schatzmeister*in
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Delegiertenversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Delegiertenversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
  5. Die Delegiertenversammlung wird durch den/die Vorsitzende*n oder einer durch ihn/sie beauftragten Person geleitet. Von den Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, von der/dem Vorsitzenden bzw. der durch ihn/sie beauftragten Person unterzeichnet werden.

§12 Ehrenmitglieder

  1. Durch die Delegiertenversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt.

§13 Beschwerdeausschuss

  1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses haben Beschlusscharakter.

§14 Kassenprüfer*in

  1. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister*in und des übrigen Vorstandes.

§15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Liquidator*innen sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in. Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidator*innen zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Kinder- und Jugendsports zu verwenden hat.